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Re: Mal eine rechtliche frage bezüglich Domains
Posted: 2009-12-17 11:01
by Joe User
Ja, es ist eines der wenigen Rechte die der Domainprovider hat. Du kannst ja pünktlich zahlen, dann gibt es auch keine Probleme...
Re: Mal eine rechtliche frage bezüglich Domains
Posted: 2009-12-17 13:19
by Joe User
Ich wurde wohl zu gut erzogen -- Wenn ich offene Posten habe, dann begleiche ich diese und wenn dies bedeutet, dass ich zwei Werktage länger auf die Ware (hier den KK) warten muss, dann ist es halt so und gut. Ich weiss echt nicht, was an dieser "Ich zahle die Ware später oder auch gar nicht, ätsch."-Mentalität so toll sein soll. Lustig ist dabei vor Allem, dass die gleichen Leute ihren eigenen Lohn immer überpünktlich wollen. Merkwürdig...
Nee, sorry, aber auf dieser Grundlage diskutiere ich nicht. Wie gesagt: Zahlt pünktlich und in voller Höhe, dann gibt es auch keine Probleme. Lastschriftverfahren oder Daueraufträge helfen da ungemein...
Re: Mal eine rechtliche frage bezüglich Domains
Posted: 2009-12-17 14:31
by daemotron
garfield200508 wrote:nun mal eine doofe frage... vlt kennt sich hier ja einer mit der matherie aus. Ist das Rechtens das der anbieter einen KK insofern beeinflussen kann wenn der kunde offene Zahlungen hat?
Ich versuche die Diskussion mal wieder auf die ursprüngliche Frage zu reduzieren. Vorweg: IANAL, also keine Rechtsberatung hier. Für sowas gibt es Anwälte
Zunächst einmal gilt in Deutschland Vertragsfreiheit (siehe z. B.
BVerfGE 8, 274 Absatzrandnummer 212), solange ein Vertrag nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt. Mir ist keine Rechtsvorschrift bekannt, die einem Registrar vorschreiben würde, KK-Anträgen auch dann stattzugeben, wenn der Domain-Eigentümer gegenüber dem Registrar in Zahlungsverzug ist.
Und was die Sittenwidrigkeit einer solchen Klausel anbelangt, so habe ich auch hier deutliche Zweifel. Meist wird Sittenwidrigkeit bei einem Geschäftsvertrag daran festgemacht, dass einseitig nicht geschäftsübliche Bedingungen ("Verkehrssitte" im Juristendeutsch) in den Vertrag eingebracht wurden, um einer Seite einen - eben sittenwidrigen - Geschäftsvorteil zu verschaffen.
Ich bin wie gesagt kein Jurist und schon gar kein Richter, aber ich persönlich sehe eine solche Klausel als absolut geschäftsüblich an. Wenn Dir persönlich eine solche Klausel nicht passt, hast Du ja die Freiheit, mit diesem Anbieter eben keinen Vertrag zu schließen. Auch dieses Recht leitet sich aus
Art. 2 Abs. 1 GG her
